LEXIKON Produkt Sicherheit
Fälschung
Eine Fälschung (auch als Falsifikat bezeichnet) liegt vor, wenn die Leistung eines anderen für eigene Zwecke missbraucht wird. In der Regel wird bei der Fälschung versucht, ein Produkt in allen Eigenschaften so zu kopieren, dass es als Original erscheint. Fälschungen gibt es unter anderem in den folgenden Bereichen: Markenartikel, Antiquitäten, technische Geräte, Dokumente, Ersatzteile, Kunst und Zahlungsmittel. (siehe auch Klassische Fälschung, "Sklavische Fälschung", Plagiat)

Klassische Fälschung
Bei klassischen Fälschungen wird eine identische Verpackung und der Name des Herstellers benutzt. Die Inhaltsstoffe hingegen sind minderwertig, nicht vorhanden oder sogar gesundheitsschädlich.

Marke
Marke (engl. Brand) oder Markenartikel werden Sach- oder Dienstleistungen bezeichnet, welche die Kriterien "gleiche Menge", "gleiche Qualität", "Markierung", "Ubiquität (überall verfügbar)" erfüllen. Eine Marke ist rechtlich ein besonderes Zeichen, das dazu dient, den Handelsverkehr bestimmter Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
"Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Mit dem Markenschutz erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht, das ihm die Möglichkeit bietet, sich gegen unerlaubte Nachahmung zur Wehr zu setzen. [...]" (Deutsches Patent und Markenamt)
"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstel-lungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden" (§3, Abs. I, MarkenG).

Marken-Code
Der genetische Code einer Marke (Marken-Code) beschreibt die "genetischen" Bausteine und Interaktionsmuster, die das öffentliche Vertrauen und das positive Vorurteil über die Marke begründen.

Markenrecht
Seine rechtliche Form findet der Markenschutz im "Gesetz über den Schutz von Marken und sonsti-gen Kennzeichnungen" (MarkenG) von 1995. Es beinhaltet alle zentralen Forderungen an einen Mar-kenartikel aus Herstellersicht, jedoch nicht die Wirkungsweise bei den Konsumenten.

Markenschutz
Die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren und Dienstleistungen kann untersagt werden. Gegebenenfalls können im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend gemacht wer-den. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Ähnlichkeit des Zeichens und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen beim Publikum eine Verwechslungsgefahr oder die Gefahr, dass das Zeichen ge-danklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird, besteht. (Deutsches Patent- und Markenamt)

Patent
Ein Patent ist ein erteiltes gewerbliches Schutzrecht. Es ist zeitlich begrenzt und ermöglicht dem Inha-ber die ausschließliche gewerbliche Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts.

Plagiat
Plagiate besitzen einen geringfügig geänderten Markennamen. Teilweise verbergen sich dahinter Produkte, die es vom Originalhersteller gar nicht gibt.

Produkt
Der Begriff Produkt charakterisiert ein Wirtschaftsgut nach seiner Stellung im Wertschöpfungsprozess als das geplante Ergebnis eines betrieblichen Leistungsprozesses, d.h. als Output. Hierbei kann es sich um ein Sachgut oder um eine Dienstleistung handeln.

Produkthaftung
Produkthaftung ist die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Ge-währleistungsansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt. Das ProdHaftG ist zwingen-des Recht und kann daher vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. "Ausreißer"). Seit dem 1. Dezember 2000 fallen unter den Produktbegriff zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse.
Nach § 1 ProdHaftG und § 4 ProdHaftG haften der tatsächliche Hersteller des Endprodukts, der Zulie-ferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war, der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU, der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt, der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.
Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen). Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§1 Abs. 4 ProdHaftG). Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen. Es handelt sich also um einen Fall der Beweislastumkehr.

Produkthaftungsprozess
Bei einem Produkthaftungsprozess muss der Geschädigte beweisen, dass das Produkt, welches Ihn verletzt hat, aus Gründen, die im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers liegen, nicht die erforderliche Sicherheit aufwies, also mangelhaft war. Im Falle eines Konstruktions- oder Fabrikati-onsmangels muss der Hersteller beweisen, dass der Mangel nicht auf eine ihm zurechenbare Pflicht-widrigkeit zurückgeht. Entsprechend muss er ein Verschulden ausschließen. Steht fest, dass die Ver-letzung durch einen Herstellermangel entstanden ist, so muss sich der Hersteller entlasten (Beweis-lastumkehr). Bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlern trägt der Hersteller also die Beweislast dafür, dass er für die Konstruktions- oder Fabrikationsmängel des aus seinem Betrieb stammenden Produk-tes nicht einzustehen hat (seit BGH NJW 1969, 269 ständige Rechtsprechung). Produkthaftungsprozesse sind oft sehr langwierig, mit hohen Kosten und meist mit einem erheblichen Imageverlust ver-bunden.

Produktinformation
Ein System zur Produktsicherung sollte auch eine Verschlüsselung aller relevanten Produktinformati-onen wie Art der Inhaltsstoffe, Gefahrenklasse, Hersteller, Herstellungsort, vorgesehener Vertriebs-weg ermöglichen. Hierzu bedarf es einer großen Anzahl von Codierungs- und Kombinationsmöglich-keiten.

Produktkennzeichnung
Bekannte Formen der sichtbaren Produktkennzeichnung für Händler und Verbraucher sind Strichco-des, Textillabels, Gütesiegel usw. Zur Produktkennzeichnung für den internen Gebrauch oder zur Kommunikation mit Zollbehörden werden häufig auch unsichtbare Informationsträger angebracht, die das äußere Erscheinungsbild des Produktes nicht beeinträchtigen, aber wesentliche Produktinformati-onen tragen.

Produktpiraterie
Als Produktpiraterie bzw. Markenpiraterie wird das Nachahmen oder Fälschen von Produkten be-zeichnet. Gezielt werden Markenrechte, Patentrechte, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt und illegal genutzt. Diese Delikte haben in den letzten Jahren weltweit stark zugenommen. Ganze Industriezweige beschäftigen sich nur mit der Herstellung von Billigkopien.
Obwohl für das Phänomen Produktpiraterie keine eindeutige, einheitliche und klar abgrenzende Defi-nition existiert, sind sich Fachleute darüber einig, dass Produktpiraterie gewerbsmäßig und kriminell Schutzrechte verletzt. Markenpiraterie wird laut Gesetz vom 7.3.1990 mit Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet und ist damit kein Kavaliersdelikt.

Produktsicherung
Es gibt viele technische Möglichkeiten der Produktsicherung. Ein gutes Sicherheitsmerkmal erfüllt folgende Kriterien:

· Eindeutig: Ein Sicherheitsmerkmal muss schnell und einfach identifizierbar sein. Das Produkt ist eindeutig als Original erkennbar.
· Fälschungssicher: Ein gutes Sicherheitsmerkmal kann nur mit größtmöglichem Aufwand und Kosten von Dritten nachgemacht werden.
· Kostengünstig: Der Einsatz des Sicherheitsmerkmals sollte möglichst wirtschaftlich sein.

Produzentenschutz
Durch Produktpiraterie, Fälschungen und unberechtigte Produkthaftungsforderungen kann einem Unternehmen ein immenser wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die OECD schätzt, dass Plagiate und Raubkopien weltweit jährlich einen ökonomischen Schaden von 200 bis 300 Milliarden Euro verursa-chen und im gesamteuropäischen Raum bis zu 300.000 Arbeitsplätze gefährden oder vernichten. Nicht zu beziffern ist der Verlust, den ein Unternehmen erleidet, wenn sein Ruf und sein Ansehen ohne eigenes Verschulden erst einmal in der Öffentlichkeit beschädigt wurde. Genauso wichtig wie der Schutz der Konsumenten vor mangelhaften Produkten ist auch der Schutz der Produzenten durch Gesetzgeber und Justiz vor den immensen Verlusten durch Fälschungen. Für die Produzenten ist jedoch auch unerlässlich, voraus zu denken und ihr Unternehmen sowie ihre Produkte zu schützen.

Sicherheit
"Sicherheit bezeichnet einen Zustand, der weitgehend frei von Risiken der Beeinträchtigung ist oder als gefahrenfrei angesehen wird. [...] Um den Zustand von Sicherheit zu erreichen, werden Sicher-heitskonzepte erstellt und umgesetzt. Sicherheitsmaßnahmen sind erfolgreich, wenn sie dazu führen, dass mit ihnen sowohl erwartete als auch nicht erwartete Beeinträchtigungen abgewehrt werden. [...]." (wikipedia.de)

Sicherheitsmerkmal Checkliste
Ein gutes Sicherheitsmerkmal erfüllt folgende Eigenschaften:
· Exklusivität
· Feste Verbindung mit dem Erzeugnis
· Sichtbare und unsichtbare Elemente
· Einfache Kontrolle und Identifizierung
· Nicht kopierbar, nicht entfernbar, nicht veränderbar
· Wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Relation
(aus dem Orgalime-Leitfaden zur Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie)

"Sklavische" Fälschung
Die "sklavische" Fälschung versucht das Original 1:1 zu kopieren. Die Verpackung sowie der Markenname sind häufig gleich. Bei kosmetischen oder pharmazeutischen Produkten sind die Inhaltsstoffe möglicherweise sogar identisch.

Unique Selling Proposition (USP)
Marken dienen der Hervorhebung von Konkurrenzleistungen. Die Einzigartigkeit (Unique Selling Pro-position; USP) einer gut positionierten Marke äußert sich durch preisliche Spielräume für den Anbieter. Das Angebot wird durch Markenpolitik heterogenisiert. Für den Kunden bieten Marken eine schnelle Orientierung, da Originalität, Qualität und Güte der Leistung bekannt sind.

Verpackung
Die Verpackung ist die äußere Umhüllung eines Produktes. Ihr Zweck ist es, dieses verkäuflich zu machen sowie bei Transport und Lagerung vor Beschädigung bzw. Verderb zu schützen. Außerdem dient die Verpackung für Werbezwecke oder Mitteilungen an die Verbraucher und ist oft wesentliches Element einer Marke.

Warenzeichen
"Warenzeichen" ist ein gesetzgeberisch geprägter Fachausdruck. Im Zuge der Markenrechtsreform 1995 wurde er durch den Begriff "Marke" ersetzt. Beide Begriffe werden heute synonym verwendet.


   
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