Fälschungsschutz

Rechtliches

Gewährleistung

Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk im mangelfreien Zustand abzuliefern. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist daher das Vorhandensein eines Mangels.

(Quelle: Rechtswörterbuch.de)

illegale Überproduktion

Von illegaler Überproduktion spricht man, wenn mehr Teile oder Produkte hergestellt werden, als tatsächlich benötigt werden. Illegale Überproduktion ist die zusätzlich produziert Ware, die über das vereinbarte Soll (Lizenz) eines Markenherstellers hinaus genutzt wird. Diese Ware wird ohne Wissen des Schutzrechteinhabers verkauft.

Als Parallelimporte gelten Waren dann, wenn sie in ihrem Herkunftsland legal produziert werden, aber ohne Genehmigung des Urheberrechts- bzw. Markeninhabers auf den Markt in einem anderen Land gelangen.

(Quelle: foerderland.de)

Markenschutz

Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren und Dienstleistungen kann untersagt werden. Gegebenenfalls können im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Markenschutz findet seine rechtliche Form im Markengesetz (MarkenG). Nach diesem Gesetz werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben geschützt.

(Quellen: Deutsches Patent- und Markenamt, Bundesministerium der Justiz)

Produkthaftung

Produkthaftung ist die Haftung des Herstellers für Gesundheits- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), dessen Regeln neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) treten. .

§1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.

Nach §1 und §4 ProdHaftG haften der tatsächliche Hersteller des Endprodukts, der Zulieferer eines Teilprodukts, der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU, der Händler (wenn er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt) und der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.

Alle aufgeführten Personen haften nach §5 ProdHaftG als Gesamtschuldner, so dass sich der Geschädigte den Finanzkräftigsten herausgreifen kann.

Nach §1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Für den Fehler, den Schaden und den Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig. Der Hersteller muss ihn entlastende Umstände beweisen.

(Quelle: IHK Merkblatt Produkthaftung)

Urheberrecht

Das Urheberrecht bezeichnet das Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Seine Anwendung findet das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das geistige Werk besteht aus Inhalt sowie innerer und äußerer Form. Es handelt sich um ein absolutes, gegenüber jedermann wirkendes Recht. Das Urheberrecht schützt strafrechtlich gegen schuldhafte rechtswidrige Verletzungen. Außerdem besteht ein zivilrechtlicher Schutz, da bei schuldhaftem Handeln Schadensersatzansprüche erhoben werden können.

(Quelle: Rechtswörterbuch.de)

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